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Vergabe Umschlagfläche Baltrum N16

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Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (im Folgenden: Niedersachsen Ports) ist die größte Infrastrukturbetreiberin öffentlicher Seehäfen, Inselversorgungshäfen und Regionalhäfen an der deutschen Nordseeküste. Unter anderem betreibt Niedersachsen Ports den Inselhafen Baltrum auf der gleichnamigen Nordseeinsel, welcher auch über Gewerbeflächen verfügt. Der Hafen Baltrum liegt im Südwesten der autofreien Insel und ist über öffentliche Verkehrswege an den Ort angebunden. Im Bereich des Hafen Baltrum wird von Niedersachsen Ports aus Verkehrssicherungsgründen keine unbewirtschaftete Fläche zur Verfügung gestellt, auf der Güter zur Selbstabholung abgestellt werden können. Die im Eigentum von Niedersachsen Ports stehende und auf dem den Vergabeunterlagen beigefügten Lageplan rot gekennzeichnete Fläche mit einer Größe von ca. 1.200 m² (im Folgenden: Fläche N16) soll zukünftig als von Konzessionären zu bewirtschaftende Umschlag- und Lagerfläche für den Frachtverkehr zur Inselversorgung genutzt werden. Auf dieser soll insbesondere auch die Zwischenlagerung von Gütern zur Abholung durch die Empfänger oder auch zum Vorstauen von Gütern zu Zwecken des Versands über den Hafen ermöglicht werden.Im Rahmen der hier gegenständlichen Ausschreibung sollen diese Konzessionäre gefunden werden. Die Fläche soll - hinreichende Angebotsabgabe vorausgesetzt - in zwei Teilflächen aufgeteilt werden und von je einem Unternehmen betrieben werden. Der genaue Flächenzuschnitt wird im Rahmen der Verhandlungen festgelegt werden. Soweit sich nur ein geeignetes Unternehmen bewerben sollte, ist auch eine Vergabe der Flächen im Ganzen denkbar. Vor diesem Hintergrund wurde von einer (Vor-) Aufteilung in einzelne Lose abgesehen. Die Fläche wird für die vorgenannte Nutzung ab dem letzten Quartal 2024 zur Verfügung stehen. Vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund führt Niedersachsen Ports dieses Verhandlungsverfahren für die Umschlagfläche N16 mittels Abschluss von Mietverträgen durch. Es wird ein Mindestmietzins verlangt werden, der spätestens mit Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mitgeteilt werden wird. Lot 1: Unter anderem betreibt Niedersachsen Ports den Inselhafen Baltrum auf der gleichnamigen Nordseeinsel, welcher auch über Gewerbeflächen verfügt. Der Hafen Baltrum liegt im Südwesten der autofreien Insel und ist über öffentliche Verkehrswege an den Ort angebunden. Die Hauptfunktionen des Hafens sind der Fährverkehr und die Versorgung der Insel Baltrum. Die Hafennutzung umfasst a) Ver- und Entsorgung: mehrere Frachter mit max. 35 m Länge; b) Fährverkehr: derzeit Fährlinie Baltrum - Neßmersiel der Baltrum Linie (mehrere Fährschiffe bis 45 m Länge) und c) den Sportboothafen: Baltrumer Bootsclub e. V. Im Bereich des Hafen Baltrum wird von Niedersachsen Ports aus Verkehrssicherungsgründen keine unbewirtschaftete Fläche zur Verfügung gestellt, auf der Güter zur Selbstabholung abgestellt werden können. Daher müssen über den Hafen abgewickelte Güter von "Selbstabholern" unmittelbar von Bord abgeholt werden. Alternativ hat der Versand so zu erfolgen, dass ein Unternehmen die Obhut über die Güter ab dem Entladen übernimmt und dann weiter distribuiert. Z.B. können die Güter über die die Insel Baltrum anlaufende Reederei und einer die Güter unmittelbar im Abladezeitpunkt übernehmende Spedition/ein anderes Unternehmen bis zur Empfängeradresse zugestellt werden. Ein vorübergehendes Abstellen im Kajenbereich soll nicht erfolgen. Die im Eigentum von Niedersachsen Ports stehende und auf dem beigefügten Lageplan rot gekennzeichnete Fläche mit einer Größe von ca. 1.200 m² (im Folgenden: Fläche N16) soll zukünftig als von Konzessionären zu bewirtschaftende Umschlag- und Lagerfläche für den Frachtverkehr zur Inselversorgung genutzt werden. Auf dieser soll insbesondere auch die Zwischenlagerung von Gütern zur Abholung durch die Empfänger oder auch zum Vorstauen von Gütern zu Zwecken des Versands über den Hafen ermöglicht werden. Im Rahmen der hier gegenständlichen Ausschreibung sollen diese Konzessionäre gefunden werden. Die Fläche soll - hinreichende Angebotsabgabe vorausgesetzt - in zwei Teilflächen aufgeteilt werden und von je einem Unternehmen betrieben werden. Der genaue Flächenzuschnitt wird im Rahmen der Verhandlungen festgelegt werden. Soweit sich nur ein geeignetes Unternehmen bewerben sollte, ist auch eine Vergabe der Flächen im Ganzen denkbar. Die Fläche wird für die vorgenannte Nutzung ab dem letzten Quartal 2024 zur Verfügung stehen. Vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund führt Niedersachsen Ports dieses Verhandlungsverfahren für die Umschlagfläche N16 mittels Abschluss von Mietverträgen durch. Es wird ein Mindestmietzins verlangt werden, der spätestens mit Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mitgeteilt werden wird. Die Dauer des Mietvertrages / der Mietverträge wird Gegenstand der Verhandlungen sein. 1. Niedersachsen Ports beabsichtigt, den/die Betreiber der Umschlagfläche vertraglich zur diskriminierungsfreien Andienung der nachfolgend aufgeführten Leistungen auf Kosten der Besteller/Kunden zu verpflichten: a) Eigenverantwortliche Organisation der Abholung/Entgegennahme von Gütern, mit deren Umschlag bzw. Weitertransport sie beauftragt worden sind, vom Fähr- oder Frachtschiff unter Ausschluss des längeren Abstellens auf der Kaje. b) Weitertransport der angenommenen Güter an die Letztempfänger auf der Insel Baltrum. c) Kurzfristige Zwischenlagerung der Güter unter Beachtung der vertraglich festzulegenden Höchstdauer (danach zwingender Weitertransport durch den (jeweiligen) Betreiber an den Empfänger). Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche bei Überflutungsgefahr innerhalb von 6 Stunden nach Bekanntmachung der Warnungen durch das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie geräumt werden muss. Der/die Betreiber sind verpflichtet, entsprechende Informationen eigenverantwortlich einzuholen. d) Garantierte ganzjährige, diskriminierungsfreie Andienung der vorgenannten Dienstleistungen. e) Andienung der Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen. Dabei dürfen die Konditionen für die Abholung/Entgegennahme und Zwischenlagerung der Güter durch den Betreiber nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein anschließender Weitertransport an den Letztempfänger erfolgt oder dieser die Ware bei dem (jeweiligen) Betreiber abholt. f) Verkehrssicherung Der/die Betreiber hat/haben sicherzustellen, dass durch den Betrieb der Fläche der Personenverkehr (insbesondere mit Blick auf die Passagiere des Fährverkehrs) nicht gefährdet wird und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden. Der/die Betreiber hat/haben dafür Sorge zu tragen, dass keine Gegenstände in das Hafenbecken gelangen. Soweit doch Gegenstände in das Hafenbecken gelangen, hat/haben der/die Betreiber diese unverzüglich zu entfernen und sicherzustellen, dass die Schifffahrt und die Umwelt nicht gefährdet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem hochwassergefährdeten Bereich (vgl. Ziff. 3) von Seiten Niedersachsen Ports nur temporäre Einfriedungen zulässig sind. Die sich aus der Deichvorlandverordnung ergebenden Vorgaben sind zu beachten. g) Räumung der Fläche Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche bei Überflutungsgefahr innerhalb der nächsten 6 Stunden nach Bekanntmachung der Warnungen durch das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie geräumt werden muss. Der/die Betreiber sind verpflichtet, entsprechende Informationen eigenverantwortlich einzuholen. 2. Es werden hierfür die u.a. die nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen gelten: a) Niedersachsen Ports wird keine, auch keine anteilige Vergütung für die Leistungserbringung zahlen. Die Entgelte sind allein von Dritten/den Kunden zu erwirtschaften und einzuziehen (Konzession). Niedersachsen Ports übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Auslastung oder Mindest-Beauftragung. Das wirtschaftliche Risiko muss bei dem Betreiber liegen. b) Die im Einzelfall erfolgende Beauftragung des Betreibers (soweit es mehr als einer sein wird) zur etwaigen Zwischenlagerung von seinen Gütern obliegt der Person/dem Unternehmen, die/das die Zwischenlagerung beauftragt. c) Die Errichtung von baulichen Anlagen auf der Umschlagfläche wird vertraglich ausgeschlossen werden. d) Der/die Betreiber wird/werden keinen Anspruch darauf haben, dass das Fracht- bzw. Fährschiff stets an demselben Liegeplatz festmacht. Die in Ziff. 2.1 genannten Pflichten gelten unabhängig von dem jeweils gewählten Liegeplatz. Die Liegeplatz-Zuordnung durch Niedersachsen Ports und deren örtliche Vertreter darf keinen Einfluss auf die gegenüber den Kunden erhobenen Entgelte habe. e) Der Nutzungsbereich endet mind. drei Meter vor der Kaikante. Der exakte Grenzverlauf des Nutzungsbereichs wird im Rahmen der Verhandlungen festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund kann die tatsächliche Größe der zur Verfügung zu stellenden Fläche(n) letztlich von der vorgenannten Flächengröße abweichen.

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a year ago

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