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Beflaggung
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Objekt-Betreuung Kurz
Description
Beflaggung von 63 Liegenschaften in Mittelhessen aufgeteilt in 2 Lose Lot 1: Beflaggung von 35 Liegenschaften in Mittelhessen Durchführung der Beflaggung bei insgesamt 35 Liegenschaften: in Gießen, Landkreis Gießen, Lahn Dill Kreis, Marburg, Landkreis Marburg Biedenkopf. Die Beflaggung erfolgt gemäß dem aktuellsten Flaggenerlass des Staatsanzeigers (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39/2017 vom 25. September 2017, Seite 926-927) an 11 festen Tagen, an Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl des Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen) sowie aus sonstigen besonderen Anlässen, die gesondert mitgeteilt werden. Die Beflaggungsleistung ist in folgendem Umfang vorzunehmen: - Diebstahlsichere Einlagerung der Flaggen - Sicherer Transport der Flaggen - Hissen und Einholen der Flaggen gemäß Flaggenerlass - Durchführung von Sonderbeflaggungen im Rahmen einer 24/7 Erreichbarkeit (z. B. Tod einer bekannten Persönlichkeit oder bei Naturkatastrophen, o. Ä.) - die Reaktionszeit beträgt 2 h nach Erhalt der Anordnung. Die Sondereinsätze werden dem AN per Telefax- und/oder E-Mail mitgeteilt. - Sicherstellung der Trocknung von nassen Flaggen - Im Zuge einer Trauerbeflaggung ist der Trauerflor (sofern vorhanden) an die Fahne bzw. Flagge anzubringen - Einmal jährliche Reinigung aller Flaggen (Anzahl Flaggen/Banner siehe Anlage 2) - Aufnähen etwaig loser oder noch nicht angebrachter Liegenschaftsetiketten (stellt der AG) Für die Beflaggung aller Liegenschaften steht ein Zeitfenster von 3 Stunden zur Verfügung. Der letzte zu beflaggende Standort muss um 7:00 Uhr beflaggt sein. Dies bedeutet, dass am ersten Standort frühestens um 4:00 Uhr mit der Beflaggung begonnen werden kann. Für das Abflaggen gilt dieses Zeitfenster ebenso. Das Abflaggen beginnt bei Einbruch der Dunkelheit. Spätestens 3 Stunden später muss der letzte Standort abgeflaggt sein. Optional ist für den außerordentlichen Fall des Ausfalls des Dienstleisters für Los 2 (durch Insolvenz o.ä.) der Dienstleister für Los 1 zur Übernahme der Beflaggunsleistung des ausgefallenen Dienstleisters verpflichtet. Lot 2: Beflaggung von 28 Liegenschaften in Mittelhessen Durchführung der Beflaggung bei insgesamt 28 Liegenschaften: im Hochtaunuskreis, Wetteraukreis, Landkreis Limburg/Weilburg. Die Beflaggung erfolgt gemäß dem aktuellsten Flaggenerlass des Staatsanzeigers (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39/2017 vom 25. September 2017, Seite 926-927) an 11 festen Tagen, an Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl des Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen) sowie aus sonstigen besonderen Anlässen, die gesondert mitgeteilt werden. Die Beflaggungsleistung ist in folgendem Umfang vorzunehmen: - Diebstahlsichere Einlagerung der Flaggen - Sicherer Transport der Flaggen - Hissen und Einholen der Flaggen gemäß Flaggenerlass - Durchführung von Sonderbeflaggungen im Rahmen einer 24/7 Erreichbarkeit (z. B. Tod einer bekannten Persönlichkeit oder bei Naturkatastrophen, o. Ä.) - die Reaktionszeit beträgt 2 h nach Erhalt der Anordnung. Die Sondereinsätze werden dem AN per Telefax- und/oder E-Mail mitgeteilt. - Sicherstellung der Trocknung von nassen Flaggen - Im Zuge einer Trauerbeflaggung ist der Trauerflor (sofern vorhanden) an die Fahne bzw. Flagge anzubringen - Einmal jährliche Reinigung aller Flaggen (Anzahl Flaggen/Banner siehe Anlage 2) - Aufnähen etwaig loser oder noch nicht angebrachter Liegenschaftsetiketten (stellt der AG) Für die Beflaggung aller Liegenschaften steht ein Zeitfenster von 3 Stunden zur Verfügung. Der letzte zu beflaggende Standort muss um 7:00 Uhr beflaggt sein. Dies bedeutet, dass am ersten Standort frühestens um 4:00 Uhr mit der Beflaggung begonnen werden kann. Für das Abflaggen gilt dieses Zeitfenster ebenso. Das Abflaggen beginnt bei Einbruch der Dunkelheit. Spätestens 3 Stunden später muss der letzte Standort abgeflaggt sein. Optional ist für den außerordentlichen Fall des Ausfalls des Dienstleisters für Los 1 (durch Insolvenz o.ä.) der Dienstleister für Los 2 zur Übernahme der Beflaggunsleistung des ausgefallenen Dienstleisters verpflichtet.
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