Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
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Das vorliegende OHV unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde bereits mit ABl. EU 2023/S 079-237358 im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlicht (Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert u. gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.I.4.1 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt (Folgebekanntmachung). Die AOK BW beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anl. 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt für die Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen gemäß Ziff. II.2.4) der Erstbekanntmachung frühestens am 1.7.2023 u. beträgt max. 24 Monate. Die Vertragslaufzeit beginnt für die Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen gemäß Ziff. II.2.4) dieser Folgebekanntmachung frühestens am 1.8.2023 u. beträgt max. 23 Monate. Lot 1: Zum Beschaffungsbedarf von OHV 2023 zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (sog. Wirkstoffliste und Fristen) benannten Wirkstoffen. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) hat den Beschaffungsbedarf des bereits durch die Bekanntmachung ABl. EU 2023/S 079-237358 bekannt gemachten Open-House-Verfahrens dahingehend erweitert, dass auch für die Arzneimittel mit der folgenden Wirkstoffkombination im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGBV geschlossen werden sollen: Beclometason dipropionat + Formoterol hemifumarat-1-Wasser (Lfd.-Nr. 10 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen, Stand 31.05.2023). Die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen wurde entsprechend ergänzt und steht den interessierten Unternehmen nach kostenloser Registrierung - zusammen mit den sonstigen Verfahrensunterlagen - auf der Vergabeplattform (siehe dazu Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung) zur Verfügung. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens um weitere Wirkstoffe zu erweitern. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4.1). Verträge zu Arzneimitteln mit der o. g. Wirkstoffkombination werden frühestens mit Wirkung zum 1.8.2023 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 30.06.2025. Für einen frühestmöglichen Start von Rabattverträgen mit der o. g. Wirkstoffkombination am 1.8.2023 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 20.06.2023 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge zu der o. g. Wirkstoffkombination werden frühestens am 3.7.2023 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit der o.g. Wirkstoffkombination zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.8.2023 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die jeweiligen Angebotsfristen sind dabei bezogen auf den vom interessierten pharmazeutischen Unternehmer beabsichtigten Vertragsstart der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen zu entnehmen. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.6.2025. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 17.4.2025 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgegeben werden (zur vorgegebenen Rabatthöhe und Rabattberechnung wird insbesondere auf die Abschnitte A.I.4.3, A.I.5 und A.I.7 der Teilnahmebedingungen sowie § 2 Abs. (2) und § 4 Abs. (3) des Rabattvertrags verwiesen. Gem. Abschnitt II.2.14) d. Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung des Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 3.7.2023 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit der Wirkstoffkombination der lfd. Nr.10 der Anlage 3 geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
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2 years ago
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AOK Baden-Württemberg
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- ohv@bw.aok.de
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