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Bau u. Betrieb einer hochleistungsfähigen Gigabit-Infrastruktur u. zum Angebot breitbandiger TK-Dienste in unterversorgten Gebieten der Gemeinde Münster (Hess., graue Flecken) mit Investitionsbeihilfe

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Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Bau und Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Infrastruktur sowie Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste in unterversorgten Gebieten („graue Flecken“) in der Gemeinde Münster (Hessen) mit einer Aufgreifschwelle < 100 Mbit/s (graue Flecken) unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe (sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodell) im Wege eines einstufigen Verhandlungsverfahrens ohne vorangegangenen Teilnahmewettbewerb). Nach dem bisherigen eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau privater Telekommunikationsunternehmen („TKU“) sollen nun die grauen Flecken im Gemeindegebiet gefördert ausgebaut werden. Insgesamt gelten im Projektgebiet 34 Adressen als unterversorgt im Sinne der grauen Flecken. Diese teilen sich in 31 Privathaushalte und 3 Gewerbetreibende auf. Lot 1: Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Bau und Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Infrastruktur sowie zum Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste in unterversorgten Gebieten der Gemeinde Münster (Hessen) mit einer Aufgreifschwelle < 100 Mbit/s (graue Flecken) unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Die aufzubauende Infrastruktur muss technisch geeignet sein, um flächendeckend und zuverlässig Bandbreiten mindestens 1 Gbit/s für 100% der unterversorgten Haushalte, sowie mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für alle Gewerbetreibenden bereitzustellen. Da diese Vergabe dem Beihilfe- und dem Fördermittelrecht unterliegt, sind die dortigen Vorgaben für den Netzbau und -betrieb zwingend durch den Konzessionsnehmer einzuhalten. Dies gilt vor allem für die Dimensionierung des Netztes, für die Verpflichtung zur Gewährung eines offenen Netzzugangs, aber auch für die sonstigen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist und der Dokumentations- und Transparenzpflichten sowie im Hinblick auf die Verpflichtungen gegenüber Endkunden und Beziehern von Vorleistungsprodukten. zu II.2.13: Das Projekt wird u.a. mit Mitteln aus dem europäischen ELER-Fonds gefördert. NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung); Teilmaßnahme: 7.3 Unterstützung für die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen; Ziel: Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen vom 26.Oktober 2021 (StAnz. 45/2021, S. 1402 ff); Ziff. 1. – Gigabitversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung); Fördermaßnahme nach Ziffer 1.5.2 – Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke Basis: Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung) Die Laufzeit beginnt voraussichtlich am 15.12.2023 und endet 15 Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des Netzes. Nach Auffassung des Konzessionsgebers (KG) fällt die Konzession nicht in den Anwendungsbereich des GWB (Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB). Der KG wendet daher GWB und KonzVgV freiwillig analog an; ein Anspruch auf Einhaltung sämtlicher Vorgaben aus GWB und KonzVgV ergibt sich daraus jedoch nicht.

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12 months ago

Award date

12 months ago

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