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Letting services of short-stay furnished accommodation

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Description

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Bereitstellung und der Betrieb von insgesamt bis zu 400 Bettplätzen zur Unterbringung wohnungsloser Personen, die aufgeteilt in Teillose nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen, die Betreiberin/der Betreiber der Auftraggeberin jeweils in einem Unterkunftsbetrieb inklusive der Betriebsführung auf Basis der Leistungsbeschreibung und der Vereinbarung über die Bereitstellung von Unterkünften für eine Festlaufzeit von 8-12 Monaten ab dem 15.10.2020, spätestens ab 1.11.2020, zur Verfügung stellt. Gültige für alle Lose: Jeder Beherbergungsbetrieb bildet ein Teillos. Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird für jeden Beherbergungsbetrieb (Teillos) eine Belegungs- und Betriebsvereinbarung geschlossen. Jeder Beherbergungsbetrieb (Teillos) muss über mindestens 40 und darf bis maximal 150 Bettplätze verfügen. Die Laufzeit der Belegungs- und Betriebsvereinbarung beträgt je Beherbergungsbetrieb (Teillos) mind. 8 Monate und höchstens 12 Monate nach Abschluss. Die Bettplätze des Beherbergungsbetriebs werden in 2 Kategorien eingeteilt: — Kategorie 1: Einzelzimmer; — Kategorie 2: Doppelzimmer bzw. Mehrbettzimmer. Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird für jeden Beherbergungsbetrieb (Teillos) also eine Belegungs- und Betriebsvereinbarung zwischen einer/einem Zuschlagsempfängerin/Zuschlagsempfänger und der Landeshauptstadt München geschlossen. Es können Angebote für ein oder mehrere Teillose abgegeben werden. Zwischen wertbaren Angeboten für Teillose findet ein Wettbewerb nur statt, wenn und soweit die erforderlichen Bettplatzzahlen erreicht werden. Soweit das nicht der Fall ist, werden die Belegungs- und Betriebsvereinbarungen mit allen wertungsfähigen Angeboten für Teillose geschlossen. Ein Beherbergungsvertrag kommt nur zwischen der Betreiberin/dem Betreiber und den durch die Auftraggeberin, Amt für Wohnen und Migration, eingewiesenen/vermittelten Personen („Bewohnerin/Bewohner") zustande. Das Bettplatzentgelt schuldet auf dieser Basis ausschließlich die Bewohnerin/der Bewohner, nicht die Auftraggeberin. Die Abrechnung der Bettplatzentgelte erfolgt nach Ablauf der sog. KdU-Regelung ausschließlich auf Basis der Beherbergungsverträge zwischen der Betreiberin/dem Betreiber und den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, soweit in der Belegungs- und Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Hinweis: Für den Fall, dass der Stadtrat der Landeshauptstadt München beschließen sollte, dass die sog. KdU-Regelung über den 31.12.2020 verlängert wird, gelten die vom Bieter bis zum 31.12.2020 angebotenen Preise entsprechend für die Dauer der Verlängerung nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen im Übrigen fort. Ob ein derartiger Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt München erfolgt, ist offen und kann nicht prognostiziert werden. Die Zuweisung der wohnungslosen Personen in die Beherbergungsbetriebe der Betreiberin/des Betreibers erfolgt durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration. Die Betreiberin/der Betreiber räumt der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, ab dem Laufzeitbeginn der Belegungs- und Betriebsvereinbarung für die Vertragslaufzeit das ausschließliche Belegungsrecht des Beherbergungsbetriebs ein. Die Betreiberin/der Betreiber hat im Rahmen ihrer/seiner Aufgaben für einen geordneten Betrieb in ihrem/seinen Beherbergungsbetrieb zu sorgen. Dazu gehört u. a. die Übernahme des Bettplatzmanagements, der Vollzug von Aufnahmen sowie Auszugsmeldungen als auch die jederzeitige Sicherstellung hygienisch Einwandfreier Zustände sowie sonstige Dienstleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.

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Publish date

4 years ago

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