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Awarded

Lieferung von Strom, Wasser und Fernwärme für den Standort D1 in St. Ingbert

Published

Supplier(s)

Energie SaarLorLux AG

Value

705,000 EUR

Description

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferleistung von Strom, Wasser und Fernwärme für den Standort D1 in St. Ingbert. Der Gebäudeeigentümer lässt im Mietvertrag schriftlich vereinbaren, dass Strom, Wasser und Fernwärme ausschließlich beim Unternehmen Energie SaarLorLux bezogen werden darf. Das CISPA hat diese Verträge selbst zu schließen. Insoweit ist die Vergabe der Lieferleistungen Strom, Wasser und Fernwärme oberschwellig im Wege des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbs gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Lot 1: Lieferung von Strom für das Gebäude D1 in St. Ingbert LOS 1: Lieferung von Strom für das Gebäude D1 in St. Ingbert. Der Gebäudeeigentümer lässt im Mietvertrag schriftlich festhalten, dass der Mieter ausschließlich beim Unternehmen Energie SaarLorLux Strom beziehen darf. Zusätzlich hat der Vermieter die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ausschließlich Energie SaarLorLux technisch in der Lage ist, Strom zum angemieteten Gebäude zu liefern. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter gem. § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Bauliche Veränderungen (hier: Einbau neuer Zähler durch den Mieter, um anderen Energieversorgern den Zugang zu ermöglichen) durch den Mieter ohne Zustimmung des Vermieters führen zu einer schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht und führen zu Schadensersatz. (vgl. BGH, Urteile v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17 und v. 27.6.2018, XII ZR 79/17) Insoweit ist die Vergabe oberschwellig im Wege des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbs gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die auszuschreibende Leistung auf Grund von technischen Merkmalen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann. Der Gebäudeeigentümer hat bauliche Vorkehrungen getroffen und verpflichtet das CISPA im Mietvertrag zum Bezug von Energiequellen bei Energie SaarLorLux. Der Auftraggeber ist deswegen der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (i. S. d. §135 Abs. 3 GWB). Er beabsichtigt, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Auftrag nach Ablauf von 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung zu vergeben. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-anteTranzparenzbekanntmachung i. S. d. § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die ausgeschriebene Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV). Er beabsichtigt.... Lot 2: Lieferung von Wasser für das Gebäude D1 in St. Ingbert LOS 2: Lieferung von Trinkwasser für das Gebäude D1 in St. Ingbert Der Gebäudeeigentümer lässt im Mietvertrag schriftlich festhalten, dass der Mieter ausschließlich beim Unternehmen Energie SaarLorLux Wasser beziehen darf. Zusätzlich hat der Vermieter die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ausschließlich Energie SaarLorLux technisch in der Lage ist, Wasser zum angemieteten Gebäude zu liefern. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter gem. § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Bauliche Veränderungen (hier: Einbau neuer Zähler durch den Mieter, um anderen Energieversorgern den Zugang zu ermöglichen) durch den Mieter ohne Zustimmung des Vermieters führen zu einer schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht und führen zu Schadensersatz. (vgl. BGH, Urteile v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17 und v. 27.6.2018, XII ZR 79/17) Insoweit ist die Vergabe oberschwellig im Wege des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbs gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die auszuschreibende Leistung auf Grund von technischen Merkmalen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann. Der Gebäudeeigentümer hat bauliche Vorkehrungen getroffen und verpflichtet das CISPA im Mietvertrag zum Bezug von Energiequellen bei Energie SaarLorLux. Der Auftraggeber ist deswegen der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (i. S. d. §135 Abs. 3 GWB). Er beabsichtigt, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Auftrag nach Ablauf von 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung zu vergeben. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-anteTranzparenzbekanntmachung i. S. d. § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die ausgeschriebene Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV). Lot 3: Lieferung von Fernwärme für das Gebäude D1 in St. Ingbert LOS 3: Lieferung von Fernwärme für das Gebäude D1 in St. Ingbert Der Gebäudeeigentümer lässt im Mietvertrag schriftlich festhalten, dass der Mieter ausschließlich beim Unternehmen Energie SaarLorLux Fernwärme beziehen darf. Zusätzlich hat der Vermieter die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ausschließlich Energie SaarLorLux technisch in der Lage ist, Fernwärme zum angemieteten Gebäude zu liefern. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter gem. § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Bauliche Veränderungen (hier: Einbau neuer Zähler durch den Mieter, um anderen Energieversorgern den Zugang zu ermöglichen) durch den Mieter ohne Zustimmung des Vermieters führen zu einer schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht und führen zu Schadensersatz. (vgl. BGH, Urteile v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17 und v. 27.6.2018, XII ZR 79/17) Insoweit ist die Vergabe oberschwellig im Wege des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbs gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die auszuschreibende Leistung auf Grund von technischen Merkmalen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann. Der Gebäudeeigentümer hat bauliche Vorkehrungen getroffen und verpflichtet das CISPA im Mietvertrag zum Bezug von Energiequellen bei Energie SaarLorLux. Der Auftraggeber ist deswegen der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (i. S. d. §135 Abs. 3 GWB). Er beabsichtigt, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Auftrag nach Ablauf von 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung zu vergeben. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-anteTranzparenzbekanntmachung i. S. d. § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die ausgeschriebene Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV).

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Publish date

8 months ago

Award date

8 months ago

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