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Durchführung von Rückführungsflügen (Charterflügen) für das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen
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2022-08-09
Description
Rahmenvereinbarung über Rückführungsflüge (Charterflüge) betreffend Sammelabschiebungsmaßnahmen von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen von den Abflughäfen Nürnberg und/oder München (Freistaat Bayern). Lot 1: Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht (ZustVAuslR) für die Organisation und Durchführung von Rückführungen (Abschiebungen) zuständig. Hierzu plant das LfAR Rückführungen von Nürnberg bzw. München aus in den südosteuropäischen Raum (Georgien, Westbalkan und Aserbaidschan). Die jeweiligen Aufträge umfassen sowohl einzelne als auch mehrere Zieldestinationen (Gabelflug). Im Vollzug der Rückführungen übernimmt der Auftragnehmer im eigenen Namen und im eigenen Verantwortungsbereich die Durchführung der Chartermaßnahmen nach den Vorgaben des LfAR. Rückführungen sind dabei als Sammelabschiebungsmaßnahmen von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen durch Chartermaschinen zu verstehen. Hierbei führt der Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages als eigenständiges Unternehmen verschiedene Dienstleistungen für den Auftraggeber durch. Die jeweilige Chartermaßnahme beginnt mit Abruf der Chartermaßnahme gemäß Einzelauftrag durch den Auftraggeber und endet mit Landung am vereinbarten Endflughafen. Der Auftragnehmer hat für die Bereitstellung des angeforderten Fluggeräts zu sorgen. Benötigt wird dabei jeweils ein Fluggerät mit einem Sitzplatzvolumen von mindestens 108 Personen inkl. Gepäck für die rückzuführenden Personen inklusive der Sitzplätze für das laut Vertragsgegenstand geforderte Begleitpersonal. Die geplante Anzahl an Rückzuführenden liegt pro Flug zwischen 30-40 Personen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs ist beim Flug der Einsatz von geeignetem Sicherheitspersonal, medizinischem Personal und Dolmetschern erforderlich. Die genauen Anforderungen an das einzusetzende Personal wird in jedem Einzelfall durch den AG bestimmt. Grundsätzlich sind jedoch mindestens 15 Personen als mitfliegendes Sicherheitspersonal einzusetzen. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer, während des Rückführungsfluges in das jeweils abgerufene Zielland für ein dem internationalen Economy - Standard entsprechendes und quantitativ ausreichendes Catering zu sorgen, welches grundsätzlich als Fingerfood (z. B. Sandwiches) serviert wird. (ggfs. auch Sondermahlzeiten) Auf jedem Flugabschnitt müssen Getränke (übliche Standardgetränke) angeboten werden, ab zwei Stunden Flugdauer stündlich. Der Auftragnehmer holt eigenverantwortlich sämtliche nationalen und internationalen, privatrechtlichen, behördlichen sowie luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen sowie Abstimmungen mit den Flughafenbetreibern und Dritten ein. Der Auftraggeber plant für alle oben genannten Destinationen je drei Flüge pro Jahr, sodass zusammen insgesamt maximal bis zu neun Flüge pro Jahr durchzuführen sind. Ein Anspruch des Auftragnehmer auf Abruf von Chartermaßnahmen ist damit nicht verbunden.
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