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Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung

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Zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) soll eine Rahmenvereinbarung in sechs Losen geschlossen werden. Die Bereitstellung und Abwicklung (Bestellung und Auftragsbestätigung) der Rahmenvertragsartikel erfolgt über das ARIBA Netzwerk. Die Anbindung des Onlineshops an unser ARIBA System erfolgt mittels OCI Schnittstelle. Abrufberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung sind die HPA und alle gegründeten sowie zu gründenden Konzernunternehmen der HPA. Lot 1: Warnschutz/Körperschutz Die HPA beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern pro Los zu schließen. Es wird innerhalb eines jeden Loses eine Rangfolge gebildet. Diese wird durch die Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden ebenfalls berücksichtigt. /Dies kann sich im Lauf der Vertragslaufzeit auf die Rangfolge auswirken. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge für diese Los über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 2.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Die Ware ist „frei Haus“ anzubieten. Produktspezifische Anforderungen begründen sich dadurch, dass die PSA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nach dem Tragetest durch die Fachabteilung Arbeitsschutz freigegeben, als Maßnahme im Arbeitsschutz definiert wird und gemäß Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist und die Kompatibilität der PSA, wenn diese mit anderer PSA kombiniert wird, gewährleistet sein muss. Lot 2: Kopfschutz Die HPA beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern pro Los zu schließen. Es wird innerhalb eines jeden Loses eine Rangfolge gebildet. Diese wird durch die Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden ebenfalls berücksichtigt. /Dies kann sich im Lauf der Vertragslaufzeit auf die Rangfolge auswirken. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge für diese Los über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 2.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Die Ware ist „frei Haus“ anzubieten. Produktspezifische Anforderungen begründen sich dadurch, dass die PSA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nach dem Tragetest durch die Fachabteilung Arbeitsschutz freigegeben, als Maßnahme im Arbeitsschutz definiert wird und gemäß Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist und die Kompatibilität der PSA, wenn diese mit anderer PSA kombiniert wird, gewährleistet sein muss. Lot 3: Handschutz Die HPA beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern pro Los zu schließen. Es wird innerhalb eines jeden Loses eine Rangfolge gebildet. Diese wird durch die Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden ebenfalls berücksichtigt. /Dies kann sich im Lauf der Vertragslaufzeit auf die Rangfolge auswirken. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge für diese Los über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 2.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Die Ware ist „frei Haus“ anzubieten. Produktspezifische Anforderungen begründen sich dadurch, dass die PSA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nach dem Tragetest durch die Fachabteilung Arbeitsschutz freigegeben, als Maßnahme im Arbeitsschutz definiert wird und gemäß Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist und die Kompatibilität der PSA, wenn diese mit anderer PSA kombiniert wird, gewährleistet sein muss. Lot 4: Fußschutz Die HPA beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern pro Los zu schließen. Es wird innerhalb eines jeden Loses eine Rangfolge gebildet. Diese wird durch die Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden ebenfalls berücksichtigt. /Dies kann sich im Lauf der Vertragslaufzeit auf die Rangfolge auswirken. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge für diese Los über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 2.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Die Ware ist „frei Haus“ anzubieten. Produktspezifische Anforderungen begründen sich dadurch, dass die PSA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nach dem Tragetest durch die Fachabteilung Arbeitsschutz freigegeben, als Maßnahme im Arbeitsschutz definiert wird und gemäß Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist und die Kompatibilität der PSA, wenn diese mit anderer PSA kombiniert wird, gewährleistet sein muss. Lot 5: Atemschutz Die HPA beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern pro Los zu schließen. Es wird innerhalb eines jeden Loses eine Rangfolge gebildet. Diese wird durch die Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden ebenfalls berücksichtigt. /Dies kann sich im Lauf der Vertragslaufzeit auf die Rangfolge auswirken. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge für diese Los über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 2.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Die Ware ist „frei Haus“ anzubieten. Produktspezifische Anforderungen begründen sich dadurch, dass die PSA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nach dem Tragetest durch die Fachabteilung Arbeitsschutz freigegeben, als Maßnahme im Arbeitsschutz definiert wird und gemäß Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist und die Kompatibilität der PSA, wenn diese mit anderer PSA kombiniert wird, gewährleistet sein muss. Lot 6: Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern pro Los zu schließen. Es wird innerhalb eines jeden Loses eine Rangfolge gebildet. Diese wird durch die Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden ebenfalls berücksichtigt. /Dies kann sich im Lauf der Vertragslaufzeit auf die Rangfolge auswirken. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge für diese Los über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 2.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Die Ware ist „frei Haus“ anzubieten. Produktspezifische Anforderungen begründen sich dadurch, dass die PSA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nach dem Tragetest durch die Fachabteilung Arbeitsschutz freigegeben, als Maßnahme im Arbeitsschutz definiert wird und gemäß Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig ist und die Kompatibilität der PSA, wenn diese mit anderer PSA kombiniert wird, gewährleistet sein muss.

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a year ago

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